§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Werkstatt für Verantwortung & Führung “ e.V. (in der Satzung Verein genannt). Er ist seit dem 20.04.2020 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg mit der VR-Nummer 84385 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
(c/o Rechtsanwalt Martin Lehnert, Steendammswisch 37, 22459 Hamburg).
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie der Berufsbildung. Der Verein fördert Transformationen im Bereich der Führungskultur hin zu Verantwortung. Führungs-Kultur bedeutet eine bewusste und verantwortliche Art und Weise der Gestaltung und Entwicklung von vertikalen und horizontalen Führungskompetenzen und Führungsphilosophien sowie dadurch eine Stärkung der Gesamtkultur.
Wir streben eine tiefgreifende Kulturförderung an. Dafür bilden wir Kooperationsformen u.a. mit Hochschulen und anderen gemeinnützigen Vereinen, die in alle Felder der Gesellschaft hinein wirken und sie fördernd kokreativ weiter entwickeln. Wir sprechen Menschen an, die in Bildung, Kunst, Kultur und Wissenschaft, in Politik und Wirtschaft verantwortliche, führende Aufgaben haben. Ihnen bieten wir praktische Erfahrungsräume an, die den Blick weiten, Perspektivwechsel und schnelles Lernen ermöglichen. Wir begleiten den Transfer ihrer neu gewonnenen Erfahrungen in ihre jeweilige Praxis im beruflichen Netzwerk. Wir streben an, dass sie neue Achtsamkeit für global verantwortliches, reflektiertes Handeln entwickeln und ihre Kommunikation transparenter machen. Damit befähigen wir nicht nur einzelne Akteure, sondern ihre Tätigkeitsfelder insgesamt, kooperativer zu agieren und verstärkt globale Verantwortung und Führung zu generieren. Die Führungs-Kultur wandelt sich. Nachhaltigeres Vorgehen in allen Handlungsfeldern fördert kokreativ das Gemeinwohl und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
In spezifischen Projekten und Workshops vermitteln wir wechselseitig praktische Erfahrungen der Problemlösung, kreativitätsanregende kulturelle und künstlerische Methoden. Indem die Akteure der Wirtschaft beispielsweise die persönlichkeitsstärkenden Ansätze initiatorischer Prozesse, künstlerischen Handelns oder wissenschaftlichen Denkens vertieft kennen lernen, werden sie selbst souveräner in ihren Aufgaben. Gleiches gilt umgekehrt für Akteure in Kunst und Wissenschaft, wenn sie Erfahrungen im wirtschaftlichen Handeln und ökonomischen Ressourceneinsatz für ihre Aufgaben nutzen.
Entsprechend des erweiterten Kunstbegriffs streben wir an, durch Vermittlung künstlerischer Erfahrung die Aufmerksamkeit für die Wechselwirkung von Kunst und sozialen Prozessen zu erweiterten. Neue Möglichkeiten entstehen für die Kunst sowie für Künstlerinnen, Kulturkreative und Wissenschaftlerinnen. Mit Kunst- und Forschungsprojekten in sozialen und wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern fördert der Verein Kunst, Kultur, Wissenschaft sowie Soziales, Wirtschaft und Gesellschaft auf vielfache Art. Parallel erschließen wir damit für Künstlerinnen, Kulturschaffende und Wissenschaftlerinnen, für Hochschulen und Kulturstätten neue Tätigkeitsfelder und fördern diese ebenso wie die an den Projekten mitwirkenden Organisationen der sozialen und wirtschaftlichen Berufsfelder. In der Gesamtkultur wächst durch unsere Kunst-, Forschungs- und Bildungsprojekte ein soziales Klima der Achtsamkeit und Mitverantwortung; das führt zu größerer Durchlässigkeit, gegenseitiger Befruchtung und abwechslungsreicherer Aufgaben in allen Feldern der Gesellschaft. Unsere Projekte stärken im Ergebnis die Öffentlichkeits- und Sozialwirksamkeit von Kunst, Kultur und Wissenschaft – also sowohl die Tätigkeitsfelder im Einzelnen als auch Kultur und Gesellschaft im Ganzen.
Die Werkstatt für Verantwortung und Führung tritt dafür ein, die Gesellschaft und ihre Handlungsfelder als Gesamtkunstwerk voran zu bringen – multiperspektivisch, systemisch und kulturkreativ. Sie generiert Verantwortlichkeit und sieht sich dementsprechend der Praxisrelevanz und Wissenschaftlichkeit verpflichtet.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Schaffung von künstlerischen und kulturellen Erfahrungsräumen, in denen das eigene Verhältnis zu Führung durch die Arbeit mit künstlerischen Materialien und sozial- künstlerischen Aktionen bewusst erkannt werden kann; hierzu werden beispielsweise in künstlerischen Ateliers und Werkstätten u.a. mit den klassischen Medien wie Stein, Holz, Ton, Papier, Farbe, Fotographie, Film, Rhythmus und Musik, Bewegung und Tanz, Gesang und Sprache gearbeitet.
• Förderung von Kunst- und Kulturschaffenden durch niederschwelligen Zugang zu Selbst- /Führungskompetenzen in der Werkstatt für Verantwortung und Führung.
• Mentoring von Künstlerinnen und Kulturschaffenden in Bezug auf Selbst-/Führungsfragen in deren eigenen Initiativen und Projekten zu Kunst und Kultur.
Herstellung von gemeinschaftlichen Erfahrungsfeldern, in denen durch die konkrete Begegnung in der Gruppe das eigene Führungsverhalten reflektiert wird bis hin zu Forschungsprojekten beispielsweise zu soziokulturellen Wechselwirkungen und Synergieeffekten zwischen den Feldern Kultur, Wissenschaft, Soziales, Politik und Wirtschaft.
Kunstaktionen und Erfahrungsprojekte, die Kunst und deren soziale Wirksamkeit bewusst machen
Projekte die kulturkreativ in Interaktion und Führungskulturen hineinwirken, indem jene künstlerisch erfahrbar, erlebbar und gestaltbar werden; solche Projekte vermitteln die Bedeutung von Kunst, Kultur, Forschung und Wissenschaft u.a. für die Visions- und Strategiefindung bei gleichzeitig fördernder Rückwirkung auf diese bedeutenden Felder und die darin tätigen Menschen; sie unterstützen die Beteiligten individuell darin, konsequent kulturtragende Prinzipien in verantwortliche Aufgaben und Beziehungspflege einzubringen (insbesondere in Zukunftswerkstätten, Biographiearbeit, Kulturaudits, Übergangsriten).
Von-einander-Lernen in gemeinsamen Aktionen und Projekten, um ein breiteres Bild von Verantwortung und Führung zu erlangen, indem beispielsweise Führungskräfte per Seitenwechsel in Kunst und Kultur mitwirken oder Künstlerinnen vermittelt werden, um Kunst-Projekte in Organisationen durchzuführen oder Mitarbeitende der Organisationen mit Künstler*innen oder in Kulturstätten künstlerische Prozesse aktiv mitzugestalten; sie lernen
• Entwicklung und Durchführung von Angeboten der Fort- und Weiterbildung rund um das Thema Führung und künstlerisches Handeln wie Vorträge, Gesprächsangebote, Seminare und Workshops, die ein bewussteres Ergreifen von Verantwortung und Führung fördern durch u.a. Möglichkeitenteams, Expand the Box Trainings, Laboratorien, Council- und Dialogrunden.
• Erforschen und Durchführen von Gesprächs- und Entscheidungsverfahren in Kreisform (z.B. Way of Council), die zu wertebasierter Gesprächsführung und tragfähigen Entscheidungsfindung (z.B. Konsent) genutzt werden.
• Initiieren, durchführen und evaluieren von Praxisforschungsprojekten rund um Führungsfragen und globale Verantwortlichkeit durch wissenschaftliche Begleitung; hierzu werden Praxisprojekte auch lokal und regional angestoßen, konzipiert, begleitet und ausgewertet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Council können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Zwecke als berechtigt anerkennt und sie unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Council.
(3) Alle Menschen, die sich für eine aktive Mitgliedschaft interessieren, sind eingeladen, sich im 3-4-tägigen Eingangsraum der Werkstatt die notwendigen Unterscheidungen, Haltungen und Einstellungen anzueignen, um den im Leitbild und Konzept formulierten Absichten und Zwecken dienen zu können. Sie entscheiden danach über ihre Art der Mitgliedschaft.
Fördermitglieder sind diejenigen, die entweder durch ihre ideelle, materielle oder soziale Gabe und Wirkung die Vereinszwecke fördern.
Aktive Mitglieder wirken darüber hinaus an der Entscheidungsbildung mit und übernehmen damit über das reine Fördern hinaus Verantwortung für den Satzungszweck.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Council mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.
(5) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein,
  4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    (6) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Councils.
    (7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Council ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    (8) Des Weiteren kann ein Mitglied, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder das Vertrauen nachhaltig gestört ist, durch Beschluss des Councils aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung werden beiden Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Entscheidungen darzulegen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Jahresbeitrag gilt auch, wenn die Mitgliedschaft nur einen Teil des Jahres besteht.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Geschäftsführung als Vorstand im Sinne des

§ 26 BGB

(2) das Council
(3) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsführung / Vorstand

(1) Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins obliegen dem Vorstand. Er besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die vom Council bestellt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte auf der Grundlage des Haushaltsplans.
(2) Vorstände sind alleinvertretungsberechtigt nach außen. Durch Beschluss des Councils können Vorstände von der Beschränkung des

§ 181 BGB für einzelne Aufgaben befreit werden.

(3) Vorstände können im Rahmen eines Dienstvertrages hauptamtlich beschäftigt werden.
(4) Vorstände können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(5) Der Vorstand kann seine Aufgaben mit Billigung des Councils delegieren – ggf. auch gegen Vergütung.

§ 7 Council

(1) Im Council verbinden sich Menschen, um an der Verwirklichung der Satzungszwecke zu arbeiten. Ihre Hauptaufgabe liegt darin, die Geschäftsführung kokreativ zu unterstützen und konstruktiv zu spiegeln; es soll die nötige Eigenverantwortlichkeit und Gestaltungsfreiheit des Vorstandes zum Wohle des Ganzen fördern. Das Council trifft gemeinsam mit dem Vorstand die geschäftspolitischen Grundsatzentscheidungen.
(2) Das Council legt gemeinsam mit dem Vorstand die Arbeitsschwerpunkte für das folgende Geschäftsjahr fest.
(3) Das Council besteht aus mindestens drei maximal zwölf Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zwei Mitglieder des Council vertreten den Verein hinsichtlich der Beschäftigung von Vorständen. Vorstände können nicht Mitglied des Councils sein. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Council so lange im Amt bis – sollte ihre Zahl unter drei gehen – ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Scheidet ein Mitglied des Council vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kooptiert das Council ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das gilt in diesem Fall auch für den Sprecher. Die Kooptation wird den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt.
(5) Das Council kann die Aufgabe des Koordinierungsrats laut „Satzung zur Anerkennung von An- Instituts“ der HKS Ottersberg vom Oktober 2018 und gemäß Kooperationsvertrag HKS- Ottersberg und Verein erfüllen, falls nicht ein besonderes Gremium diese Aufgabe übernimmt.
(6) Mitglieder des Council sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen, sowie ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass einzelne Mitglieder des Council für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
(7) Das Council tagt mindestens dreimal im Jahr. Es wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der zu den Sitzungen einlädt und diese leitet.
(8) Im Übrigen bestimmt das Council seine Konsens basierte Arbeitsweise selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung trägt den Verein und seine Ziele. Sie ist der Ort, an dem die Ideen und Impulse der Mitglieder koordiniert und fokussiert werden.
(2) Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand, vom Council oder von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden und sind vom Vorstand in gleicher Weise einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresrechnung, nimmt den Tätigkeitsbericht von Council und Vorstand entgegen und entscheidet über deren Entlastung.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Treuhandstelle Hamburg e.V., welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
  2. Eine persönliche Haftung des Vorstandes, des Councils und/oder der Mitglieder tritt nur bei Schäden ein, die aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit entstanden sind.

§ 11 Redaktionelle Satzungsänderungen

Bei gerichtlich oder behördlich veranlassten Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt, diese selbständig umzusetzen soweit dadurch die grundsätzlichen Ziele des Vereins nicht geändert werden.

Satzung-Werkstatt-für-Verantwortung und Führung_fg Version 5.41 Stand 19.09.2020